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Satzung

Ring der Wassersportvereine um die Porta Westfalica e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Zusammenschluss führt den Namen

„Ring der Wassersportvereine um die Porta Westfalica e. V.“ (im Folgenden „Ring“)

und hat seinen Sitz in Minden.


§ 2 Zweck und Ziel
Der „Ring“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Zusammenarbeit und die Durchführung wassersportlicher Veranstaltungen sowie die Vertretung der Belange der Wassersportler gegenüber Außenstehenden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung gemeinsamer Werbe- und Öffentlichkeitsveranstaltungen für Sportangebote im und auf dem Wasser.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder im „Ring“ können sein:

  • Wassersportvereine bzw. wassersporttreibende Abteilungen von Vereinen, welche ihren Sitz im Stromgebiet der Weser um die Porta Westfalica haben und die steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51ff AO erfüllen,
  • sonstige gemeinnützige Vereine sowie privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Organisationen und Institutionen, die ein Interesse an den Zielsetzungen und Zwecken des „Ringes“ haben,
  • Ehrenmitglieder

Über Aufnahme oder Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.

Unabhängig vom Beschluss der Hauptversammlung erlischt die Mitgliedschaft aber, wenn ein Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51ff AO nicht mehr erfüllt.


§ 4 Austritt eines Mitgliedes
Der Austritt eines Mitgliedes wird durch schriftliche Kündigung wirksam. Diese muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen, um noch im laufenden Geschäftsjahr wirksam zu sein. Sie wird erst am Ende des Geschäftsjahres gültig und entbindet nicht von den bis Ende des Geschäftsjahres entstandenen Verpflichtungen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge und Geschäftsjahr
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember.


§ 6 Organe des „Ringes“
Organe des „Ringes“ sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Arbeitskreise


§ 7 Zusammensetzung und Aufgabe der Organe

  • Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern (Vorstands- und Ehrenmitglieder), soweit es sich um Einzelpersonen handelt, sonst aus Delegierten der Mitglieder, und nimmt folgende Aufgaben wahr: Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

    Die Hauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

    Außerordentliche Hauptversammlungen erfolgen auf Antrag von mindestens ein Viertel der möglichen Stimmen nach § 8 b oder auf Einberufung durch den Vorstand.

    Die Ladungsfrist für Hauptversammlungen beträgt zwei Wochen. Anträge zur Hauptversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Vorstandsmitglieder.

    Für die Einhaltung der Fristen und Termine ist der Tag der Postaufgabe maßgebend. Zu den Hauptversammlungen ist in Textform einzuladen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

    Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen ist.

  • Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Kassenwart
    Schriftführer
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des „Ringes“ nach bestem Wissen und Gewissen. Der 1., der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder befugt ist, den Verein alleine zu vertreten. Die Arbeitskreise werden bei Bedarf für bestimmte Aufgaben vom Vorstand oder eine Hauptversammlung berufen und eingesetzt. Sie bestehen in der Regel aus Mitgliedern des „Ringes“. Sie nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben dem Vorstand und der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich war.

§ 8 Wahlen und Stimmrecht

  • Der Vorstand und die zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Kassenprüfer wird jeweils durch einen neu zu wählenden ersetzt: in Jahren mit ungerader Endziffer der 1. Vorsitzende und ein Kassenprüfer und in Jahren mit gerader Endziffer der 2. Vorsitzende, ein Kassenprüfer sowie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  • Die Wahlen erfolgen in offener – auf Antrag nach Mehrheitsbeschluss – in geheimer Abstimmung.
  • Jedes Ringvorstandsmitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Stimmregelung sieht vor, dass Mitglieder mit bis zu 100 Vereinsmitgliedern eine Stimme haben, 101-500 Vereinsmitglieder zwei Stimmen und über 500 Vereinsmitglieder drei Stimmen (laut Sporthilfemeldung des Vorjahres). Die Mitglieder, soweit es sich nicht um natürliche Personen handelt, nehmen ihr Stimmrecht durch Delegierte war. Förderer haben nur beratende Funktion.
  • Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mitglieder mit der Hälfte der Stimmen anwesend sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit zustande kommen, wird erneut zum gleichen Thema eingeladen. Bei der erneuten Versammlung sind die Anwesenden beschlussfähig.
  • Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des „Ringes“
Satzungsänderungen oder die Auflösung des „Ringes“ bedürfen ¾ der anwesenden Stimmen nach § 8 b anlässlich einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Minden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 05.01.2017 beschlossen und tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 5. Oktober 2011.

Klaus Schröer
Vorsitzender

Albert Bernhard
2. Vorsitzender


VEREINSANSCHRIFT

Ring der Wassersportvereine
um die Porta Westfalica e. V.

Cheruskerstraße 2
32423 Minden

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www.ring-der-wassersportvereine.de